§ 6 VPBG Gebäudelänge ! Anzuwendendes Übergangsrecht ! |
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1 Die Gebäudelängen werden an den Seiten des flächenkleinsten Rechtecks gemessen, welches das Gebäude umfasst. 2 An das Gebäude angebaute selbständige Kleinbauten und auskragende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Balkone usw. werden nicht berücksichtigt. 3 An Hanglagen werden Untergeschosse bei der Ermittlung der Gebäudelänge berücksichtigt, wenn sie in erheblichem Masse aus dem gewachsenen Terrain ragen und anzurechnende Geschossflächen enthalten. |
§ 30 VPBG Gebäudelänge ! Rechtskräftiges Baurecht ! |
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1 Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 2 Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst. 3 Bei der Bemessung der Gebäudelänge und der Gebäudebreite bleiben unberücksichtigt: a) Anbauten, ausser sie verbinden zwei Gebäude; b) Unterniveaubauten und Untergeschosse. |
> Gebäudelänge, 4.1 IVHB |