§ 10 VPBG Gebäudeabstand ! Anzuwendendes Übergangsrecht ! |
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1 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der Grenzabstände. 2 Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Gebäudefassaden. 3 Bei Gebäuden auf demselben Grundstück, ausgenommen bei Kleinbauten, wird der Gebäudeabstand gemessen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge. |
§ 28 VPBG Gebäudeabstand ! Rechtskräftiges Baurecht ! |
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Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der Grenzabstände. |
> Abstandsbereich, 7.2 IVHB > bei Näherbau, § 29 VPBG > bei Näherbau, § 15 BO > bei Grenzbau, § 29 VPBG > bei Grenzbau, § 15 BO > bei bestehenden Bauten, § 14 BO > bei energ. Gebäudesanierungen, § 14 BO > bei vorspring. Gebäudeteilen, § 21 VPBG > bei vorspring. Gebäudeteilen, § 16 BO |