§ 10 VPBG
Gebäude­abstand

! Anzuwendendes Übergangsrecht !
1 Der Ge­bäu­de­ab­stand ent­spricht der Sum­me der Grenz­ab­stän­de.

2 Der Ge­bäu­de­ab­stand ist die kür­zes­te Ent­fer­nung zwi­schen zwei Ge­bäu­de­fas­sa­den.

3 Bei Ge­bäu­den auf dem­sel­ben Grund­stück, aus­ge­nom­men bei Klein­bau­ten, wird der Ge­bäu­de­ab­stand ge­mes­sen, wie wenn eine Gren­ze da­zwi­schen lä­ge.
§ 28 VPBG
Gebäude­abstand

! Rechtskräftiges Baurecht !
Der Ge­bäu­de­ab­stand ist die Ent­fer­nung zwi­schen den pro­ji­zier­ten Fas­sa­den­li­nien zweier Ge­bäu­de. Der Ge­bäu­de­ab­stand ent­spricht der Sum­me der Grenz­ab­stän­de.

> Abstandsbereich, 7.2 IVHB
> bei Näherbau, § 29 VPBG
> bei Näherbau, § 15 BO
> bei Grenzbau, § 29 VPBG
> bei Grenzbau, § 15 BO
> bei bestehenden Bauten, § 14 BO
> bei energ. Gebäudesanierungen, § 14 BO
> bei vorspring. Gebäudeteilen, § 21 VPBG
> bei vorspring. Gebäudeteilen, § 16 BO