§ 24 VPBG
Dach­durchbrüche
1 Dach­ge­schos­se sind Ge­schos­se, de­ren Knie­stock­hö­hen die fol­gen­den Mas­se nicht über­schrei­ten:

a) Die Knie­stock­hö­he (Mass b) darf nicht mehr als 1.20 m be­tra­gen.

b) Bei einem asym­me­tri­schen Dach darf die gros­se Knie­stock­hö­he (Mass d) nicht mehr als 4.50 m be­tra­gen. Die Ge­samt­hö­he eines asym­me­tri­schen Dachs darf die Ge­samt­hö­he eines sym­me­tri­schen Dachs nicht über­ra­gen.

2 Dac­hdurch­brü­che dür­fen ins­ge­samt nicht brei­ter als die Hälf­te der Fas­sa­den­län­ge sein. Vor­be­hal­ten sind Re­gel­un­gen für Orts­bild­schutz­zo­nen so­wie der Denk­mal­schutz.

3 Als Dach­durch­brü­che gel­ten Dach­auf­bau­ten, die der Ver­grös­ser­ung der Nutz­flä­che die­nen, Dach­ein­schnit­te, Dach­flä­chen­fens­ter und spe­zi­elle Gie­bel­kon­struk­tio­nen. Bei drei­ecki­gen Dach­auf­bau­ten wird die Brei­te auf ei­nem Drit­tel der Hö­he ge­mes­sen.