§ 13 VPBG
Stütz­mauern
1 Stütz­mauern mit Hin­ter­fül­lun­gen mit einer maxi­ma­len Hö­he von 1.20 m dür­fen an die Gren­ze ge­stellt wer­den. Höhe­re Stütz­mauern sind um das Mehr­mass von der Gren­ze zu­rück­zu­set­zen.

2 Bei Ab­gra­bun­gen müs­sen Stütz­mauern min­des­tens 0.50 m von der Gren­ze ent­fernt und dür­fen maxi­mal 2.50 m hoch sein. Höhe­re Stütz­mauern sind um das Mehr­mass von der Gren­ze zu­rück­zu­set­zen.

3 Stützt eine Mauer gleich­zei­tig eine Hin­ter­fül­lung und eine Ab­gra­bung, darf sie in­ner­halb des klei­nen Grenz­ab­stands für Bau­ten die Hö­he von 3 m nicht über­schrei­ten.

4 Wenn die Nach­bar­schaft zu­stimmt, darf von den Vor­schrif­ten in Abs. 1, 2 und 3 ab­ge­wi­chen wer­den.