§ 13 VPBG (altrechtlich) Firsthöhe ! Anzuwendendes Übergangsrecht ! |
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1 Die Fassadenhöhe ist der senkrecht gemessene Abstand zwischen der Fussbodenhöhe des Erdgeschosses und dem Schnittpunkt der Fassade mit der Unterkante der Dachkonstruktion. 2 Die Firsthöhe ist der senkrecht gemessene Abstand zwischen der Fussbodenhöhe des Erdgeschosses und dem obersten Punkt des Daches. 3 (aufgehoben) |