§ 12 VPBG (altrechtlich)
Gebäude­höhe

! Anzuwendendes Übergangsrecht !
Die Ge­bäu­de­hö­he er­gibt sich aus der Sum­me der ein­zel­nen, in der Hö­he be­grenz­ten Voll­ge­schos­se. Sie wird ge­mes­sen ab der Ober­kan­te des Erd­ge­schoss­fuss­bo­dens bis Ober­kante der Decke des obers­ten Voll­ge­schos­ses, oh­ne Wär­me­däm­mung und Dach­be­grü­nung.