Art. 43a RPV
Zonen­widrige Bauten > Gewerbliche Bauten
Bewilligungen nach diesem Ab­schnitt dürfen nur er­teilt werden, wenn:

a. die Baute für den bis­herigen zonen­konformen oder standort­gebundenen Zweck nicht mehr be­nötigt wird oder sicher­gestellt wird, dass sie zu diesem Zweck er­halten bleibt;

b. die neue Nutzung keine Ersatz­baute zur Folge hat, die nicht not­wendig ist;

c. höch­stens eine gering­fügige Erweiterung der be­stehenden Erschliessung not­wendig ist und sämtli­che Infrastruktur­kosten, die im Zusam­menhang mit der bewilligten Nutzung an­fallen, auf die Eigen­tümerin oder den Eigen­tümer über­wälzt werden;

d. die landwirt­schaftliche Bewirt­schaftung der um­liegenden Grund­stücke nicht ge­fährdet ist;

e. keine über­wiegenden Interes­sen ent­gegen­stehen.