Art. 42b RPV
Zonen­widrige Bauten > Hobbymässige Tier­haltung
1 Die hobbymässige Tierhaltung gilt als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute.

2 Sie ist an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute nach Artikel 42 Absatz 3 anzurechnen.

3 Es dürfen nur so viele Tiere gehalten werden, wie die Bewohnerinnen und Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute selber betreuen können.

4 Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinausgehende Anforderungen an eine tierfreundliche Haltung festlegt, müssen die Einrichtungen in den Gebäuden diese Anforderungen erfüllen. Davon ausgenommen ist die in Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 2.1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 vorgesehene Gruppenhaltung von Pferden.

5 Als Aussenanlagen gelten Anlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig und weder überdacht noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune. Nicht darunter fallen insbesondere:

a. Anlagen, die ausschliesslich der hobbymässigen Beschäftigung mit den Tieren dienen, wie Reit- oder Übungsplätze;

b. Weideunterstände.

6 Der Allwetterauslauf darf nur aus zwingenden Gründen abgesetzt vom Stall errichtet werden. Für die zulässige Fläche gilt Artikel 34b Absatz 3 Buchstabe b.

7 Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24e RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest.

> Hobbymässige Tierhaltung, Art. 43a RPV