Art. 39 RPV
Zonen­widrige Bauten > Zweck­änderungen
1 In Ge­bie­ten mit tra­di­tio­nel­ler Streu­bau­wei­se, die im kan­to­na­len Richt­plan räum­lich fest­ge­legt sind und in de­nen die Dau­er­be­sied­lung im Hin­blick auf die an­zu­stre­ben­de räum­li­che Ent­wick­lung ge­stärkt wer­den soll, kön­nen die Kan­to­ne als stand­ort­ge­bun­den (Art. 24 Bst. a RPG) be­wil­li­gen:

a. die Än­der­ung der Nut­zung be­ste­hen­der Bau­ten, die Wohn­ung­en ent­hal­ten, zu land­wirt­schafts­frem­den Wohn­zwecken, wenn sie nach der Än­der­ung ganz­jährig be­wohnt wer­den;

b. die Än­der­ung der Nut­zung be­ste­hen­der Bau­ten oder Ge­bäu­de­komp­le­xe, die Wohn­ung­en ent­hal­ten, zu Zwecken des örtli­chen Klein­ge­wer­bes (bei­spiels­wei­se Kä­ser­eien, holz­ver­ar­bei­ten­de Be­trie­be, me­cha­ni­sche Werk­stät­ten, Schlos­ser­ei­en, De­tail­han­dels­lä­den, Wirts­häu­ser); der Ge­wer­be­teil darf in der Re­gel nicht mehr als die Hälf­te der Bau­te oder des Ge­bäu­de­komp­lex­es be­an­spru­chen.

2 Die Kan­to­ne kön­nen die Än­der­ung der Nut­zung be­ste­hen­der, als land­schafts­prä­gend ge­schütz­ter Bau­ten als stan­dort­ge­bun­den be­wil­li­gen, wenn:

a. Land­schaft und Bau­ten als Ein­heit schütz­ens­wert sind und im Rah­men der Nut­zungs­plan­ung un­ter Schutz ge­stellt wur­den;

b. der be­son­de­re Cha­rak­ter der Land­schaft vom Be­stand der Bau­ten ab­hängt;

c. die dauern­de Er­hal­tung der Bau­ten nur durch eine Um­nutzung sicher­gestellt werden kann; und

d. der kanto­nale Richt­plan die Kriterien ent­hält, nach denen die Schutz­würdigkeit der Land­schaften und Bauten zu beur­teilen ist.

3 Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur er­teilt werden, wenn die äus­sere Erscheinung und die bauli­che Grund­struktur im Wesentli­chen unver­ändert bleiben.

4 Bewilligungen nach Absatz 2 fallen dahin, wenn die Schutz­würdigkeit der Baute oder, so­weit dies im Verantwortungs­bereich der Grund­eigentümerin oder des Grund­eigentümers liegt, der sie um­gebenden Land­schaft nicht mehr ge­geben ist.

5 Bei rechts­widrigen Ver­änderungen in Land­schaften nach Ab­satz 2 sorgt eine kanto­nale Behörde dafür, dass die Wieder­herstellung des recht­mässigen Zustandes ver­fügt und voll­zogen wird.

> Zweckänderungen, Art. 43a RPV