Art. 34a RPV
Zonen­konforme Bauten > Bauten zur Energie­gewinnung
1 Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:

a. die Gewinnung von Brenn- oder Treibstoffen;

b. die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brenn- oder Treibstoffen;

c. (aufgehoben)

d. Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe;

e. die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe.

1bis Zulässig sind ferner Bauten und Anlagen, die benötigt werden für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse und die Verteilung dieser Wärme, wenn:

a. die notwendigen Installationen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs untergebracht werden; und

b. die einzelnen Anlageteile den jeweils aktuellen Standards hoher Energieeffizienz entsprechen.

2 Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden.

3 Die ganze Anlage muss sich dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden.

4 Die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz 4 müssen erfüllt sein.