Art. 17 RPG Ortsbildschutzzonen |
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1 Schutzzonen umfassen a. Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer; b. besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften; c. bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; d. Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen. 2 Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen. |