§ 59 PBG
Formelle Enteignung > Entschädigung
Es sind al­le Nach­tei­le zu ent­schä­di­gen, die den Ent­eig­ne­ten, den Dienst­bar­keits­be­rech­tig­ten, den Be­sit­zern von im Grund­buch vor­ge­merk­ten per­sön­li­chen Rech­ten, den Mie­ter­in­nen und Mie­tern, Päch­ter­in­nen und Päch­tern usw. aus dem Ent­zug oder der Be­schrän­kung der Rech­te er­wach­sen.