§ 41 PBG
Gemeindliche Bau­vorschriften > Publikation
1 Je­der Be­schluss über den Er­lass, die Än­der­ung und die Auf­he­bung von ge­meind­li­chen Bau­vor­schrif­ten, Zo­nen- oder Be­bau­ungs­plä­nen ist vom Ge­mein­de­rat ein­mal im Amts­blatt zu pub­li­zie­ren und öf­fent­lich auf­zu­le­gen.

2 Die Publi­ka­tion nennt den Ge­gen­stand des Be­schlus­ses, ent­hält eine Rechts­mit­tel­be­lehr­ung und ver­weist auf die öf­fent­li­che Auf­la­ge.

3 Wäh­rend der Auf­la­ge­frist kann beim Re­gier­ungs­rat Be­schwer­de er­he­ben, wer von den Vor­schrif­ten oder Plä­nen be­son­ders be­rührt ist und ein schutz­wür­di­ges In­te­res­se an der Auf­he­bung oder Än­der­ung des Be­schlus­ses der Ge­mein­de hat.