§ 20 PBG
Arbeits­zonen
1 Die Ar­beits­zo­nen sind für das Ge­wer­be, für Dienst­leis­tun­gen und/oder für die In­dus­trie be­stimmt.

2 Be­triebs­not­wen­di­ger Wohn­raum ist zu­läs­sig.