§ 19 PBG
Wohn­zonen
1 Die Wohn­zo­nen sind für Wohn­zwecke, dem Woh­nen ver­gleich­bare Zwecke so­wie fa­mi­lien­er­gän­zen­de Be­treu­ung be­stimmt.

2 Nicht stö­ren­de Ge­wer­be- und Dienst­leis­tungs­be­trie­be sind zu­läs­sig.