§ 15a PBG Gemeindlicher Quartiergestaltungsplan |
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1 Der Gemeinderat kann für die bauliche Entwicklung eines Gebiets nach Einbezug der Bevölkerung, insbesondere der Nachbarschaft, Quartiergestaltungspläne erlassen. 2 Die gemeindlichen Quartiergestaltungspläne entwickeln folgende Verbindlichkeiten: a) Für die gemeindlichen Behörden sind sie nur im Rahmen der Nutzungs- und Sondernutzungsplanung verbindlich. b) Für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind sie unverbindlich. |
> Erlass, § 37a PBG > Anpassung an neues Recht, § 71 PBG |