§ 19 NLG Naturschutzzonen im Freien > Heimschlag |
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1 Bei einer materiellen Enteignung ist der Eigentümer berechtigt, das von Massnahmen des Naturschutzes betroffene Land nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkungen dem Kanton heimzuschlagen. 2 Kann die Entschädigung nicht gütlich geregelt werden, ist sie im Schätzungsverfahren gemäss Planungs- und Baugesetz festzusetzen. 3 Für die von den Einwohnergemeinden bezeichneten Naturschutzzonen finden diese Bestimmungen sinngemäss Anwendung, wobei das Grundstück der Gemeinde heimzuschlagen ist. |