§ 18 NLG Naturschutzzonen im Freien > Abgeltungen |
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1 Der Grundeigentümer oder Bewirtschafter hat Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn er mit Rücksicht auf eine Schutzzone, ein Naturobjekt oder im Interesse von Massnahmen des ökologischen Ausgleichs die bisherige Nutzung einschränkt oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringt. Die finanziellen Leistungen sind wenn möglich zwischen Gemeinwesen, Grundeigentümer und Bewirtschafter vertraglich, sonst vom Gemeinwesen mittels Verfügung zu regeln. 2 Der Regierungsrat kann Beiträge an die ausgewiesenen Aufwendungen von Institutionen und Organisationen gewähren, welche Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes ausführen. 3 Zu Unrecht bezogene Beiträge und Abgeltungen werden zurückgefordert. |