§ 8 NLG Naturschutzzonen im Freien > Naturschutzzonen B |
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1 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens und die Erstellung der hierfür erforderlichen Bauten und Anlagen sind in der Zone B soweit möglich, als es der Schutz der Zone A zulässt. Bestand und Erneuerung von Bauten und Anlagen jeder Art, insbesondere von Anlagen der Wasserversorgung und Wasserkraftnutzung, sind gewährleistet, soweit es das Bundesrecht zulässt. 2 Bauten und Anlagen bedürfen einer Bewilligung der Baudirektion, im Waldareal der Direktion des Innern. Die gemeindliche Baubewilligung bleibt vorbehalten. |