§ 7 NLG Naturschutzzonen im Freien > Naturschutzzonen A |
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1 In der Zone A ist alles untersagt, was den besonderen Charakter des Gebietes beeinträchtigen oder Pflanzen und Tiere gefährden könnte. Insbesondere untersagt sind: das Pflücken, Ausgraben und Vernichten von Pflanzen, das Einfangen und Stören von Tieren, das Errichten von Bauten und Anlagen jeder Art; ferner Ablagerungen, Abgrabungen und Materialentnahmen jeder Art, Entwässerungen, Acker- und Gartenbau, Düngung und chemische Schädlingsbekämpfung sowie das Aussetzen von standortfremden Tieren und Pflanzen und dergleichen. Bestand und Erneuerung von Bauten und Anlagen jeder Art, insbesondere von Anlagen der Wasserversorgung und Wasserkraftnutzung, sind gewährleistet, soweit es das Bundesrecht zulässt. 2 Erfasst die Zone A Waldareal, wird dieses entweder als Waldreservat ausgeschieden oder dem Naturschutzziel entsprechend bewirtschaftet. |