§ 4 NLG Naturschutzzonen im Freien > Zuständigkeiten |
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1 Die Einwohnergemeinden können für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzzonen und Naturobjekte von lokaler Bedeutung sowie für den ökologischen Ausgleich innerhalb des Siedlungsgebietes Schutzmassnahmen im Sinne dieses Gesetzes treffen. 2 In diesen Fällen ist statt der im Gesetz genannten Kantonsbehörden die Gemeindebehörde zuständig. Die Direktion des Innern ist jedoch vollziehende Behörde für Schutzmassnahmen in Waldflächen. 3 Die Abgeltungsrichtlinien gelten auch für die Massnahmen der Gemeinden. |