§ 4 NLG
Naturschutz­zonen im Freien > Zuständigkeiten
1 Die Ein­woh­ner­ge­mein­den kön­nen für Na­tur­schutz­ge­bie­te, Land­schafts­schutz­zo­nen und Na­tur­ob­jek­te von lo­ka­ler Be­deu­tung so­wie für den öko­lo­gi­schen Aus­gleich in­ner­halb des Sied­lungs­ge­bie­tes Schutz­mass­nah­men im Sin­ne die­ses Ge­set­zes tref­fen.

2 In die­sen Fäl­len ist statt der im Ge­setz ge­nann­ten Kan­tons­be­hör­den die Ge­mein­de­be­hör­de zu­stän­dig. Die Direk­tion des In­nern ist je­doch voll­ziehen­de Be­hör­de für Schutz­mass­nah­men in Wald­flä­chen.

3 Die Ab­gel­tungs­richt­li­nien gel­ten auch für die Mass­nah­men der Ge­mein­den.