Art. 13 NHV
Natur­schutz
Der Schutz der ein­heimischen Pflanzen und Tiere soll wenn mög­lich durch ange­passte land- und forst­wirtschaftliche Nutzung ihrer Lebens­räume (Biotope) er­reicht werden. Diese Aufgabe er­fordert die Zusammen­arbeit zwischen den Fach­organen der Land- und Forst­wirtschaft, des Natur- und Heimat­schutzes, des Umwelt­schutzes sowie der Raum­planung.