§ 19 EGWaG Naturschutzzonen im Wald |
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1 Für Naturschutzgebiete im Wald gilt das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz. 2 Finanzielle Leistungen für forstliche Massnahmen richten sich nach der Waldgesetzgebung, soweit entsprechende Aufwendungen nicht bereits gestützt auf das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz abgegolten werden. |