§ 19 EGWaG
Waldnaturschutzgebiete
1 Für Naturschutzgebiete im Wald gilt das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz.

2 Finanzielle Leistungen für forstliche Massnahmen richten sich nach der Waldgesetzgebung, soweit entsprechende Aufwendungen nicht bereits gestützt auf das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz abgegolten werden.