§ 41 DSG Fundstätten > Schutz |
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1 Die nach dem Gesetz über den Schutz historischer Baudenkmäler vom 27. Februar 1964 unter Schutz gestellten Denkmäler bleiben nach dem vorliegenden Gesetz geschützt. 2 Die im kantonalen Richtplan 1987 aufgeführten regionalen Kulturobjekte sowie die aus den Ortsplanungen hervorgehenden gemeindlichen Kulturobjekte gelten nebst den archäologischen Fundstätten bis auf weiteres als schützenswerte Denkmäler im Sinne von § 5. |