§ 35 DSG Ortsbildschutzzonen > Beiträge |
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1 Allfällige Beiträge an Mehrkosten, welche Grundeigentümern aus den Massnahmen des Ortsbildschutzes erwachsen, sind Sache der Gemeinden. 2 Der Kanton kann in besonderen Fällen mit Beiträgen die Massnahmen des Ortsbildschutzes fördern. |