§ 18 DSG Fundstätten > Grabung |
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1 Archäologische Grabungen und Bauuntersuchungen bedürfen der Zustimmung der Direktion des Innern. 2 Vor Grabungen und Untersuchungen sind Abklärungen vorzunehmen. Lassen diese wertvolle Ergebnisse erwarten, ist ein Zeitplan für die weiteren Abklärungen zu erstellen und dem Grundeigentümer und dem Besitzer der Liegenschaft sowie der Gemeinde zu unterbreiten. Die Direktion des Innern hat auf Verlangen des Betroffenen den Zeitplan mit einem anfechtbaren Entscheid festzulegen, namentlich wenn die Liegenschaft in ein Baubewilligungsverfahren einbezogen ist. Ein allfälliger Beschwerdeentscheid ist in der Regel innert 30 Tagen zu treffen. |