§ 15 DSG Ortsbildschutzzonen > Meldepflicht |
---|
1 Die Gemeinden wirken beim Vollzug dieses Gesetzes mit. 2 Sie haben dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie Bauermittlungs- und Baugesuche sowie geplante bauliche Veränderungen zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn diese sich auf Objekte und deren Umgebung beziehen, die in einer archäologischen Fundstätte oder in einer Ortsbildschutzzone liegen, unter Schutz gestellt oder im Inventar der schützenswerten Denkmäler aufgeführt sind. 3 Der Gemeinderat kann der Direktion des Innern die Aufnahme von Objekten von regionaler und lokaler Bedeutung in das Denkmalverzeichnis oder in das Inventar der schützenswerten Denkmäler beantragen. |