§ 6 WBV Preisgünstiger Wohnungsbau > Information der Mieterschaft |
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1 Die Vermieterschaft preisgünstiger Wohnungen informiert die Mieterinnen und Mieter über die geltenden Mietzinsobergrenzen gemäss § 2 WBV. Sie händigt den Mieterinnen und Mietern ein Exemplar der vorliegenden Verordnung aus. 2 Die Mieterinnen und Mieter preisgünstiger Wohnungen können sich an das Baudepartement wenden, wenn sie eine Überschreitung der Mietzinsobergrenzen gemäss § 2 WBV rügen wollen. |