§ 5 WBV Preisgünstiger Wohnungsbau > Sicherung der Zweckbestimmung |
---|
1 Der preisgünstige Wohnraum muss während der ganzen Geltungsdauer der Zone für preisgünstigen Wohnungsbau erhalten bleiben. 2 Alle fünf Jahre legen die Eigentümerinnen und Eigentümer preisgünstiger Mietwohnungen beim Baudepartement Rechenschaft über die Mietzinsgestaltung ab. 3 Die Eigentümerinnen und Eigentümer preisgünstiger Mietwohnungen orientieren das Baudepartement über sämtliche Änderungen in der Mietzinsgestaltung. |