§ 4 WBV
Preis­günstiger Wohnungs­bau > Realisierungs­zeit­raum
1 Der preis­güns­ti­ge Wohn­raum muss zeit­gleich oder vor dem üb­ri­gen Wohn­raum rea­li­siert wer­den.

2 Der vor­ge­schrie­be­ne An­teil preis­güns­ti­gen Wohn­raums muss bei je­der Bau­etap­pe ein­ge­hal­ten sein. All­fäl­li­ge Über­schüs­se an preis­güns­ti­gem Wohn­raum aus frü­he­ren Etap­pen dür­fen an­ge­rech­net wer­den.