§ 3 WBV
Preis­günstiger Wohnungs­bau > Bau­bewilli­gungs­verfahren
1 Für Bau­vor­ha­ben in der Zo­ne für preis­güns­ti­gen Woh­nungs­bau ist vor Er­tei­lung der Bau­be­wil­li­gung zu­sätz­lich zu den or­dent­li­chen Un­ter­la­gen Fol­gen­des ein­zu­rei­chen:

a) Woh­nungs­spie­gel mit der An­ga­be, wel­che Woh­nung­en als preis­güns­tig im Sin­ne von §§ 37 f. der Bau­ord­nung der Stadt Zug an­er­kannt wer­den kön­nen;

b) Nach­weis der an­zu­rech­nen­den Ge­schoss­flä­che pro Woh­nung;

c) Nach­weis, dass min­des­tens 50% der an­zu­rech­nen­den Ge­schoss­flä­che die An­for­der­ung­en an den preis­güns­ti­gen Woh­nungs­bau er­füllt.

2 Ge­mein­schaft­lich ge­nutz­te Flä­chen, die so­wohl preis­güns­ti­gen als auch an­de­ren Woh­nung­en die­nen, wer­den im Ver­hält­nis zu den an­zu­rech­nen­den Ge­schoss­flä­chen auf die bei­den Woh­nungs­ka­te­go­rien auf­ge­teilt.