§ 2 WBV Preisgünstiger Wohnungsbau > Mietzinsobergrenzen |
---|
1 Die Mietzinsobergrenzen werden wie folgt festgelegt: 2-Zimmerwohnung*: Mietzins** CHF 1'475.--; 3-Zimmerwohnung*: Mietzins** CHF 1'875.--; 4-Zimmerwohnung*: Mietzins** CHF 2'300.--; 5-Zimmerwohnung*: Mietzins** CHF 2'725.--; *Halbe Zimmer werden abgerundet. **Pro Monat ohne Nebenkosten. 2 Die Mietzinsobergrenzen können angepasst werden, wenn sich der hypothekarische Referenzzinssatz des Bundesamtes für Wohnungswesen oder die Anlagekostenlimiten gemäss der Wohnraumförderungsgesetzgebung des Bundes ändern. 3 Die Mietzinsobergrenze muss für jede Wohnung eingehalten werden, welche dem preisgünstigen Wohnraum angerechnet wird. 4 Die Mietzinsobergrenzen müssen eingehalten sein, bevor Beiträge zur Verbilligung der Mietzinse abgezogen worden sind. Nicht als Beiträge zur Verbilligung der Mietzinse gelten Darlehen gemäss § 8a des Gesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum vom 30. Januar 2003. |