Art. 30 LSV
Lärm­schutz > Erschliessung von Bau­zonen
Die Bau­zo­nen für Ge­bäu­de mit lärm­em­pfind­li­chen Räu­men, die bei In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes noch nicht er­schlos­sen wa­ren, dür­fen nur so weit er­schlos­sen wer­den, als die Pla­nungs­wer­te ein­ge­hal­ten sind oder durch ei­ne Än­der­ung der Nut­zungs­art oder durch pla­ner­ische, ge­stal­ter­ische oder bau­li­che Mass­nah­men ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen. Die Voll­zugs­be­hör­de kann für klei­ne Tei­le von Bau­zo­nen Aus­nah­men ge­stat­ten.