§ 71 BO
Gemeindliche Bauvorschriften > Inkrafttreten
1 Die­se Bau­ord­nung tritt un­ter dem Vor­be­halt des Re­fe­ren­dums ge­mäss § 8 der Ge­mein­de­ord­nung am 30. Tag nach der Ge­neh­mi­gung durch den Re­gie­rungs­rat in Kraft.

2 Die Bau­ord­nung wird im Amts­blatt des Kan­tons Zug be­kannt ge­macht und in die Amt­li­che Samm­lung der Rats­be­schlüs­se auf­ge­nom­men.