§ 39 BO Verkaufsflächen |
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1 In allen Bauzonen sind neue Verkaufsflächen bis zu einer Fläche von 500 m2 pro Objekt und kleinere Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet zulässig. Dies gilt auch für Nutzungen im Rahmen von Bebauungsplänen. 2 Verkaufsflächen von mehr als 500 m2 pro Objekt sowie publikumsintensive Freizeiteinrichtungen mit regionalem Einzugsgebiet sind nur in den Kernzonen, in der Bauzone mit speziellen Vorschriften Landis + Gyr (§ 44) und V-Zug-AG (§ 45 BO) sowie in dem im Zonenplan bezeichneten Gebiet Chollermüli zulässig. 3 Der Bestand und die angemessene Erweiterung bestehender Nutzungen bleiben gewährleistet. |
> Verkaufsflächen, § 11 PBG |