§ 26 BO
Ab­grabungen
1 Lie­gen be­son­de­re Um­stän­de vor, kann der Stadt­rat Ab­wei­chung­en be­wil­li­gen, so­fern die Ter­rain­ver­än­der­ung­en, Mau­ern oder mauer­ar­ti­gen Bö­schung­en archi­tek­to­nisch gut um­ge­setzt sind und sich gut in die Um­ge­bung ein­pas­sen.

2 Mit Zu­stim­mung des Nach­barn, kann von den Vor­schrif­ten ge­mäss § 25 Abs. 2, 3 und 4 ab­ge­wichen wer­den, so­fern das Land­schafts­bild nicht be­ein­träch­tigt wird.