§ 21 BO Altstadt-Bauvorschriften > Dachinstallationen |
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1 Dachaufsichten sind in die architektonische Gesamtgestaltung des Gebäudes einzubeziehen. 2 Technisch bedingte Dachaufbauten und Installationen auf Dächern sind nur zulässig, wenn der Standort technisch bedingt ist. Sie sind in die Dachgestaltung miteinzubeziehen. 3 Bei Schrägdächern darf die Breite von Dachaufbauten und Dacheinschnitten zusammen höchstens ein Drittel der dazugehörigen Fassadenlänge betragen. 4 Bei Flachdächern grösser als 25 m2 ist mindestens eine der Gebäudegrundfläche entsprechende Fläche zu begrünen. Ausgenommen davon sind begehbare Terrassen, Dachaufbauten und Installationen gemäss Abs. 2 sowie Flächen für Anlagen zur Energiegewinnung. 5 Bei guter Einordnung in die Dachgestaltung kann von den Absätzen 2, 3 und 4 abgewichen werden. |