§ 18 BO
Mindest­wohn­anteil
Der Stadt­rat kann den Wohn­an­teil re­du­zie­ren oder auf­he­ben,

a) wenn die Wohn­qua­li­tät we­gen der La­ge der Räu­me schlecht ist und nicht ver­bes­sert wer­den kann,

b) wenn die Re­duk­tion Klein­be­trie­ben im Erd­ge­schoss dient,

c) wenn Ein­rich­tung­en öf­fent­li­chen In­te­res­sen oder der Quar­tier­ver­sor­gung die­nen.

> Mindestwohnanteil, § 41 VPBG