§ 16 BO Altstadt-Bauvorschriften > Vorspringende Gebäudeteile |
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1 Vorspringende und auskragende Bauteile wie Vortreppen, Balkone, Erker und Dachvorsprünge dürfen bis 2.00 m in den ordentlichen Grenz- oder Gebäudeabstand hineinragen, vorausgesetzt, sie beanspruchen nicht mehr als einen Drittel der Gebäudelänge und die Hauptfassade bleibt deutlich erkennbar. 2 Auskragende Bauteile wie Balkone, Erker und Dachvorsprünge dürfen höchstens 1.50 m über eine Baulinie hinaus- oder in einen Strassenabstand hineinragen. 3 Der Stadtrat kann bei Privatstrassen verlangen, dass Durchfahrts- oder Durchgangshöhen eingehalten werden. |
> Vorspringende Gebäudeteile, § 21 VPBG > Vorspringende Gebäudeteile, § 10 VGSW |