§ 13 BO Geschosshöhe (Dach) |
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1 Wird die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse erreicht, darf über dem obersten zulässigen Vollgeschoss a) die Höhe des Dachgeschosses (ausgenommen Attikageschoss) nicht mehr als 5.00 m betragen, gemessen ab Oberkante Dachgeschossboden bis zum obersten Punkt des Daches, ohne technisch bedingte Aufbauten. b) das Attikageschoss in Wohnzonen nicht höher als 3.70 m und in den übrigen Zonen nicht höher als 4.00 m sein. Gemessen wird ab Oberkante Dachgeschossboden bis zum obersten Punkt des Daches, inklusive Brüstung. 2 Dächer von Attikageschossen dürfen nicht begehbar gemacht werden. |