§ 7 BO Spielflächen, Freiflächen > Ersatzabgabe |
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1 Verunmöglichen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung der erforderlichen Spiel- und Freiflächen gemäss § 6 BO, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe von CHF 5'000.-- pro 100 m2 der für das Wohnen anzurechnenden Geschossfläche gemäss Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (VPBG) zu entrichten. 2 Der Erlös der Ersatzabgaben ist zur Erstellung und zum Unterhalt von öffentlichen Spiel- und Freiflächen zu verwenden. |