§ 5 BO
Altstadt-Bauvorschriften > Abstell­räume
1 Ge­bäu­de mit drei oder mehr Woh­nung­en ha­ben Ab­stell­räu­me für Ve­los, Kin­der­wa­gen und der­glei­chen auf­zu­wei­sen.

2 Die­se Ab­stell­räu­me sind na­he ei­nem Haus­zu­gang, nach Mög­lich­keit hin­der­nis­frei an­zu­ord­nen.