§ 3 BO Altstadt-Bauvorschriften > Mindestbodenfläche |
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1 Die Situierung, die Grundriss- und die Fassadengestaltung der Bauten haben eine genügende Belichtung und Besonnung zu gewährleisten. 2 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens 10 m2 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2.40 m aufweisen. 3 Bei Umbauten können die lichte Höhe und die minimale Bodenfläche unterschritten werden. |