§ 12 AltStR Altstadt-Bauvorschriften > Nutzungsänderung |
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1 Für Erdgeschosse werden Nutzungsänderungen in der Regel nur bewilligt, wenn damit publikumsattraktive Nutzungen ermöglicht werden. 2 Als publikumsattraktiv gelten insbesondere folgende Nutzungsarten: a) Verkaufsgeschäfte; b) Gastwirtschaftsbetriebe; c) Dienstleistungsbetriebe und Verwaltungsstellen; d) Kleingewerbe; e) kunsthandwerkliche Betriebe. 3 Auf eine publikumsattraktive Nutzung des Erdgeschosses kann bei Altstadthäusern verzichtet werden, wenn sie ausschliesslich als Einfamilienhaus genutzt werden. |