§ 10 AltStR
Altstadt-Bauvorschriften > Gebäudevorplätze
1 Vor­gär­ten, Ge­bäu­de­vor­plät­ze und In­nen­hö­fe sind alt­stadt­ge­recht zu ge­stal­ten und zu nut­zen.

2 Ga­ra­gen und Ab­stell­plät­ze für Mo­tor­fahr­zeu­ge sind nur be­wil­li­gungs­fä­hig, wenn sie dem Cha­rak­ter und dem Bild der Alt­stadt ent­spre­chen.