§ 10 AltStR Altstadt-Bauvorschriften > Innenhöfe |
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1 Vorgärten, Gebäudevorplätze und Innenhöfe sind altstadtgerecht zu gestalten und zu nutzen. 2 Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind nur bewilligungsfähig, wenn sie dem Charakter und dem Bild der Altstadt entsprechen. |