§ 9 AltStR Altstadt-Bauvorschriften > Neubauten |
---|
1 Neubauten können bewilligt werden, wenn gestützt auf § 5 Absatz 2 dieses Reglements auf die Substanzerhaltung verzichtet werden darf. 2 Neubauten haben besonders hohen Ansprüchen an das Einordnungsgebot gemäss § 4 dieses Reglements zu genügen. 3 Abweichungen von der bisherigen Baute sind unter Wahrung des Altstadtbildes zulässig. |