§ 7 AltStR
Altstadt-Bauvorschriften > Dach­durchbrüche
1 Die be­ste­hen­den Dach­for­men sind zu er­hal­ten. Dach­ein­schnit­te sind un­zu­läs­sig.

2 Der Aus­bau des Dach­raums muss sich auf das be­ste­hen­de Vo­lu­men be­schrän­ken.

3 Dach­auf­bau­ten sind be­wil­li­gungs­fä­hig, wenn sie in Ge­stalt, Grös­se und An­zahl alt­stadt­ty­pisch sind.

4 Dach­flä­chen­fens­ter kön­nen aus­nahms­wei­se un­ter fol­gen­den Ein­schrän­kung­en be­wil­ligt wer­den: Die Fens­ter sind zwi­schen be­ste­hen­de Spar­ren ein­zu­bau­en. Die Ab­mes­sung im Dach­ge­fäl­le muss grös­ser sein als die Fens­ter­brei­te.

> Dachdurchbrüche, § 21 BO