§ 5 AltStR
Altstadt-Bauvorschriften > Substanz­erhaltung
1 Die Bauten und An­lagen in der Alt­stadt sind so zu unter­halten, dass deren bau­liche Substanz lang­fristig ge­sichert bleibt.

2 Auf die Substanz­erhaltung darf ausnahms­weise ver­zichtet werden, wenn die histori­sche altstadt­typische Bau­substanz fehlt oder in einem derart schlechten Zustand ist, dass sie nicht erhalten oder wiederher­gestellt werden kann.

3 Der Nach­weis einer schlechten Bau­substanz ist von der Bauherr­schaft zu er­bringen. Zu diesem Zweck kann eine Zustands­analyse durch eine unab­hängige Fach­person ver­langt werden.